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   BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95   

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https://dejure.org/1995,7229
BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95 (https://dejure.org/1995,7229)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1995 - 5 StR 73/95 (https://dejure.org/1995,7229)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1995 - 5 StR 73/95 (https://dejure.org/1995,7229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Aufhebung - Strafaufhebung - Gerechter Schuldausgleich - Urteilsaufhebung - Strafzweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 337

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95
    Der Senat kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95
    Der Senat kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung - Revision aufgrund Strafzumessung des

    Auszug aus BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95
    Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 3).
  • BGH, 21.09.1994 - 5 StR 511/94

    Betäubungsmittel - Strafzumessung - Förderung der Ermittlungen - Rechtsfehler -

    Auszug aus BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95
    DasUrteil des Senats vom 21. September 1994 - 5 StR 511/94 -, auf das sich der Generalbundesanwalt beruft, steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95

    Betäubungsmittel - Rauschgift - Strafzumessung - Rauschgiftkuriere -

    Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - 5 StR 73/95).
  • BGH, 29.11.1995 - 2 StR 499/95

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anforderungen an die

    Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 5 StR 73/95).
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